News: Probleme mit der Versicherung des A und dem Anwalt des A in einem ... – juraforum.de

11:24

Von der Versicherung vorgeschlagener Anwalt ist mit der Versicherung vertraglich verflochten und muss einen Teil seines Honorars an die Rechtschutzversicherung des A auszahlen. Bei Beauftragung des Anwalts durch A stellt sich heraus, dass der Anwalt nicht nach RVG sonder nur nach Honorarvereinbarung tätig ist, wobei der Anwalt auch schriftlich darlegt, dass er einen Teil seines Honorars an die Versicherung, die ihn für diesen Fall vermittelt hat, abführen muss. — Quelle/Autor: juraforum.de

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