Es gibt auch keine Erkundigungspflicht über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Er muss jedoch auf die Möglichkeit von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe hinweisen, soweit für ihn - auch nur geringe - Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Ratsuchende finanziell nicht leistungsfähig ...
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