Gemäß einem Urteil des Landgerichts Berlin unterfallen Uhren mit einem Gehäuse aus massivem Gold den in § 19 VHB geregelten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen. Der erkennbare Sinn und Zweck des § 19 VHB ist es, das Risiko des Hausratversicherers in sinnvoller Weise zu begrenzen.
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