Die Krankenkasse muss nach § 31 Abs. 6 SGB V die Therapie genehmigen und darf nur in begründeten Ausnahmefällen eine Kostenübernahme ablehnen. Die Krankenversicherung ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen über den Antrag zu entscheiden. Sollte eine Begutachtung durch den MDK ...
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