Wer im Rahmen der drei Varianten der Pflegezeit (Akutfall, Pflegezeit, Sterbebegleitung) komplett aus dem Beruf aussteigt und kein Einkommen aus einem Langzeitarbeitskonto erhält, für den werden keine Beiträge zur Sozialversicherung, insbesondere für die Krankenversicherung, abgeführt.
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